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   FG Saarland, 13.09.2006 - 1 K 76/06   

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https://dejure.org/2006,17595
FG Saarland, 13.09.2006 - 1 K 76/06 (https://dejure.org/2006,17595)
FG Saarland, Entscheidung vom 13.09.2006 - 1 K 76/06 (https://dejure.org/2006,17595)
FG Saarland, Entscheidung vom 13. September 2006 - 1 K 76/06 (https://dejure.org/2006,17595)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rechtsbehelfsbefugnis bei Ergehen von an aufgelöste GbR als Steuerschuldnerin gerichteten Umsatzsteuerbescheiden und Gewerbesteuermessbescheiden an die einzelnen Gesellschafter als Bekanntgabeadressaten

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Finanzgerichtsordnung; Klage einer GbR gegen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid ([1]§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einspruchsbefugnis des Gesellschafters einer GbR bezüglich eines gegen die Gesellschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheids oder Gewerbesteuermessbescheids

  • Judicialis

    BGB § 709 Abs. 1; ; BGB § 714

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 709 § 714 § 730
    Klage einer GbR gegen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Klage einer GbR gegen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegen GbR-Gesellschafter

    Auszug aus FG Saarland, 13.09.2006 - 1 K 76/06
    Eine Bestands- oder Rechtskraft des gegen die GbR gerichteten Bescheides steht der Erhebung entsprechender Einwendungen (etwa, die Gesellschaft habe nicht bestanden) in einem Haftungsverfahren des (vermeintlichen) Gesellschafters nicht entgegen (ebenfalls BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VII R 30/97, BStBl. II 1998, 319).
  • BFH, 10.04.2001 - V B 116/00

    USt-Festsetzung gegen GbR; Einspruchsbefugnis

    Auszug aus FG Saarland, 13.09.2006 - 1 K 76/06
    Ergehen solche Bescheide an den einzelnen Gesellschafter (Bekanntgabeadressaten), sind sie jedoch inhaltlich gegen die GbR (Inhaltsadressaten) gerichtet, so wird aus diesen Bescheiden alleine die GbR (und eben nicht der einzelne Gesellschafter) als Schuldner der Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer herangezogen werden soll (BFH-Beschluss vom 10. April 2001 V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220 m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.07.2022 - 4 K 122/20

    Ordnungsmäßige Bekanntgabe von Umsatzsteuerschätzungsbescheiden an eine GbR -

    Diese etwaigen Haftungsbescheide sind aber nicht Gegenstand der hiesigen Entscheidung (vgl. dazu auch Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. September 2006, 1 K 76/06, juris).
  • VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auch im Falle der Auflösung der GbR können daher gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB Rechtsmittel und Rechtsbehelfe grds. nur durch alle Gesellschafter bzw. deren Erben gemeinschaftlich erhoben werden (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Mai 1994 - IV B 54/93 -, zit. nach juris; OLG München, Beschluss vom 7. September 2010 - 34 Wx 100/10 -, zit. nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 12. April 2011 - 17 W 1272/10 u.a. -, zit. nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2011 - I-15 W 402/11 u.a. -, zit. nach juris; FG Saarland, Urteil vom 13. September 2006 - 1 K 76/06 -, zit. nach juris; FG Nürnberg, Urteil vom 8. Oktober 2003 - V 373/2001 -, zit. nach juris).
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